Kompensationsflächenkataster |
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Die Veranlassung und zugleich auch Grundlage zum Aufbau eines Fachinformationssystems "Kompensationsflächen- und Maßnahmenpool" in den Kommunen sind die Bestimmungen des am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen neuen Baugesetzbuches (Bau-GB), die das Verhältnis zwischen der Eingriffsregelung (§ 8a-c BNatSchG) und der Bauleitplanung abschließend regeln. Gemäß § 1 Abs. 2 BNatSchG sind Natur- und Landschaft, sowohl im besiedelten als auch im unbesiedelten Bereich, so zu schützen, dass
In § 8 BNatSchG ist definiert, dass Eingriffe in Natur und Landschaft Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen sind, welche die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. Hiernach ist weiterhin der Verursacher eines Eingriffes verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und für unvermeidbare Eingriffe gleichwertigen Ausgleich bzw. Ersatz durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schaffen. Infolge der Aufstellung von Bebauungsplänen führen Bauvorhaben in der Regel zu Eingriffen in Natur und Landschaft. Durch das neue Baugesetzbuch ist es nun möglich, Kompensationsmaßnahmen auch außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes durchzuführen. Darüber hinaus räumt das Gesetz jetzt auch die Möglichkeit ein, Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Vorgriff auf noch unbestimmte Eingriffe durchzuführen und sich im Bebauungsplanverfahren später als Ausgleich anzurechnen. Diese Zulassung einer planexternen Kompensation führt letztendlich zu einer räumlichen und zeitlichen Abkoppelung von Eingriff und Ausgleich (vgl. MITSCHANG, S., 1997) Die Regelungen ermöglichen den Städten ein abgestimmtes, kommunales Flächenmanagement mit der Bereitstellung und Sicherung von Kompensationsationsflächen und -maßnahmen für zukünftige Eingriffe. |
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Kompensationsflächen- und Maßnahmenpool Herten |